In der Vorweihnachtszeit bieten sich gute Chancen, noch für 2022 Steuern zu sparen, aber auch schon die Weichen für dasm kommende Jahr zu stellen. Die wichtigsten Tipps für Sparfüchse.
Die letzten Wochen des Jahres sind bei vielen Deutschen auch die teuersten. Schließlich wollen die Weihnachtsgeschenke besorgt werden – von den explodierenden Energiekosten und der hohen Inflation ganz zu schweigen. Doch wenn Sie sich nicht nur über die Geschenke, sondern auch um Ihre steuerliche Situation ein paar Gedanken machen, können Sie einiges an Geld wieder einsparen.
Lohnsteuerklasse und Freibeträge überprüfen
Verheiratete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten bis zum Jahresende in jedem Fall überprüfen, ob ihre Lohnsteuerklassen noch günstig verteilt sind. Die „Kombination IV/IV“ bringt dann den geringsten monatlichen Lohnsteuerabzug, wenn Sie und Ihr Partner etwa gleich viel verdienen.
Es gibt aber auch die Steuerklasse „IV/IV plus Faktor“. Sie sorgt aber dafür, dass der laufende Lohnsteuerabzug ziemlich genau der tatsächlichen Steuerschuld beider Partner entspricht. Der Vorteil: Größere Steuernachzahlungen können Sie damit vermeiden.
Bei deutlichen Gehaltsunterschieden ist die „Kombination III/V“ in der Regel vorteilhaft. Verdient etwa ein Partner mindestens 60 Prozent des gemeinsamen Einkommens, wählt dieser die Steuerklasse III. Damit wird der Steuerfreibetrag und die Vorsorgepauschale für die Person in Steuerklasse III verdoppelt. Der Nachteil: Bei dieser Kombination droht oftmals eine Nachzahlung.
• Gut zu wissen: Laut dem Koalitionsvertrag zwischen SPD, Grüne und FDP soll das sogenannte Ehegattensplitting abgeschafft werden. Dieses sei ungerecht und würde vor allem dem besser verdienenden Partner zugutekommen, während der schlechter verdienende Partner besonders hohe Steuerabzüge in Kauf nehmen müsste. Wann genau es dazu kommen soll, ist bis bislang noch nicht bekannt.
Alleinerziehenden steht die Steuerklasse II zu. Wenn jedoch zum Haushalt ein neuer Partner oder andere erwachsene Personen gehören, entfällt die Steuerklasse II. Umgekehrt sollten sich Alleinerziehende, die bisher die Steuerklasse I hatten, nach dem Auszug solcher Personen die Vorteile der Steuerklasse II sichern.
Ausgaben strategisch planen
Als Arbeitnehmer sollten Sie sich jetzt überlegen, ob sich Zahlungen für Arbeitsmittel, Fortbildung oder andere Werbungskosten noch dieses Jahr oder erst 2023 steuerlich günstiger für Sie auswirken. Wenn Sie jetzt schon wissen, dass Sie im kommenden Jahr deutlich weniger verdienen werden – etwa wegen Elternzeit, Rente oder Arbeitslosigkeit –, sollten Sie die Ausgaben möglichst vorziehen, damit diese Ausgaben steuermindernd genutzt werden können – beispielsweise Handwerksleistungen oder Werbungskosten wie etwa die Büroausstattung.
Homeofficepauschale verlängert
Während des Lockdowns in der Coronapandemie war das Arbeiten von Zuhause aus für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer alternativlos. Da aber für etliche Arbeitnehmer ein Kostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer nicht infrage kam, wurde die sogenannte Homeofficepauschale eingeführt. Ursprünglich bis 2021 befristet, wurde sie Anfang dieses Jahres bis Ende Dezember 2023 verlängert. Grundsätzlich kann jeder Steuerzahler für jeden Tag Heimarbeit pauschal fünf Euro Werbungskosten abrechnen. Bislang war die Pauschale auf 600 Euro pro Jahr begrenzt, ab 2023 sind bis zu 1.000 Euro möglich. Damit sind künftig 200 statt der bisherigen 120 Arbeitstage begünstigt.
Stichtage nicht versäumen
Nur bis zum 15. Dezember können Sie bei Ihren Banken eine Verlustbescheinigung für Ihre Wertpapierdepots beantragen. Das ist dann sinnvoll, wenn man mehrere Depots bei mehreren Banken führt und Gewinne bei einer Bank mit Verlusten bei der anderen Bank verrechnen möchte. So lässt sich zu viel gezahlte Abgeltungsteuer über die Steuererklärung zurückfordern. Übrigens: Bei der freiwilligen Steuererklärung haben Sie vier Jahre Zeit, diese beim Finanzamt einzureichen. Demnach endet die Frist für die Steuererklärung 2018 am 31. Dezember.
Der Artikel stellt keine steuerliche Beratung dar und ersetzt keinesfalls die Beratung durch einen steuerlichen Berater.